Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wies eine Reihe von Mängeln und Unstimmigkeiten auf, welche zu Rechtsunsicherheiten führten. Insbesondere beim Anwendungsbereich, bei der Konformitätsbewertung und bei den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wie bei Steuerungen, Software bis hin zu künstlicher Intelligenz KI. Der Hersteller ist verpflichtet den "Stand der Technik" bezüglich Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Schon daher ist das bisherige Regelwerk verständlicherweise veraltet. Das neue Regelwerk soll zudem einfacher lesbar sein und in Aufbau und Struktur an die weiteren, für Maschinen mitgeltende Rechtsvorschriften, wie Niederspannungsrichtlinie, Richtlinie elektromagnetische Verträglich, Druckgeräte, usw. angepasst sein. Diese Anpassungen basieren auf dem Beschluss 768/2008/EU, in welchem diese Vereinheitlichungen für alle künftigen Harmonisierungsrechtsvorschriften bereits im Jahr 2008 festgelegt wurden. Dieses aktualisierte, für den EU-Wirtschaftsraum äusserst wichtige Regelwerk, wird die Rechtssicherheit der KMU und den EU-Binnenmarkt weiter stärken.
Neuerungen, Anpassungen, Erweiterungen erfolgen insbesondere bei den Themen
(eine nicht abschliessende stichwortartige Auflistung):
- Reihenfolge der Artikel und der Anhänge
- Anpassung bezüglich aktueller Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit
- Konkretisierung des Anwendungsbereichs und der Ausnahmen
- Klarstellung der Definitionen
- Angleichung der verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren an den Beschluss 768/2008/EU
- Klarstellung Konformitätsbewertungsmodule
- Meldung an Marktaufsichtsbehörden bei Produktrisiken, Nachmarktpflichten
- Neue Anforderungen und Pflichten an Einführer und Händler (Wirtschaftsakteure)
- Einführer müssen den Zugriff zu den Nachweisdokumenten sicherstellen
- Liste der Hochrisikomaschinen aktualisiert (Anhang I) und die speziellen Anforderungen an die Konformitätsbewertung klar festgelegt
- Ergänzung Liste der Sicherheitsbauteile (Anhang II) und Anforderungen an die Konformitätsbewertung
- Erweiterung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bezüglich:
- Steuerungen und Software, Nachweise für Software und Rückverfolgbarkeit
- Anforderungen an künstliche Intelligenz und Cybersicherheit
- Anforderung zu Angaben in der Betriebsanleitung bezüglich Emission gefährlicher Stoffe
- Betriebsanleitung (Lieferung als digitales Dokument im Bereich B2B und B2C)
- Ergänzung der Anforderungen bei speziellen Maschinengattungen (z.B. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln)
- wesentliche Erweiterung der Anforderungen an die Montageanleitung für unvollständige Maschinen (Anhang XI)
- Aufnahme des Begriffs der „wesentlichen Veränderung“ und die sich daraus ergebenden Pflichten (Art. 18)
- Erweiterung und Klarstellung der Inhalte der technischen Unterlagen (Anhang IV)
- Anpassung der Vorgaben an die EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung (Anhang V)
Fristen:
Das neue Regelwerk tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. d.h. am 17. Juli 2023.
Es ist eine Übergangsfrist von 42 Monaten festgelegt für die verbindliche Anwendung in den Unternehmen.
Sie gilt ab dem 14. Januar 2027 (Art. 54).
Einige spezielle Fristen sind kürzer festgelegt, so z.B. die Fristen für die Umsetzung bei benannten Prüfstellen. Für diese gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten, da 2 Jahre gültige Baumusterprüfungen bereits 2 Jahre vorher so ausgestellt werden sollen, damit diese auch im Jahr 2027 dem geltenden Recht entsprechen. Ansonsten müssten Baumusterprüfungen nach dem alten Recht auf den Termin 14. Januar 2027 befristet werden. Demzufolge hat ebenfalls der Hersteller solcher Maschinen nach der neuen EU-Maschinenverordnung zu konstruieren. Folglich ist die Übergangsfrist für diese Hersteller noch kürzer.
Für den Hersteller genereller Maschinen ist die lange Übergangsfrist von 42 Monaten, oder dreieinhalb Jahre, bewusst so gewählt, um den Unternehmen eine angemessene Einarbeitungszeit zu ermöglichen.
Da die neue EU-Maschineverordnung in einigen Punkten den Stand der Technik wiederspiegelt, empfiehlt sich die neuen technischen Anforderungen (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III) bereits heute anzuwenden. Dies schafft zusätzliche Rechtssicherheit.
Besonderheit Schweiz:
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung wird die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung durch das «Mutual Recognition Agreement» (MRA) zwischen der EU und der Schweiz, die bisher im Maschinenbausektor der Fall war, seitens der EU auf dem «Prüfstand» stehen. Mit dem MRA wird sichergestellt, dass für die schweizerischen Hersteller und Konformitätsbewertungsstellen in den vom Abkommen abgedeckten Produktsektoren, darunter auch dem Maschinenbausektor, auf dem europäischen Markt möglichst dieselben Marktzutrittsbedingungen gelten wie für Firmen aus der EU.
Sowohl die Schweizer als auch die Deutsche Wirtschaft brauchen einen gegenseitigen offenen Marktzugang und verlässliche Spielregeln, sagte kürzlich Ralf Bopp, Direktor der Handelskammer Deutschland-Schweiz: «In einem der wichtigsten Branchen des Wirtschaftsverkehrs zwischen Deutschland und der Schweiz, dem Maschinen und Anlagenbau sowie der Elektroindustrie, darf es nicht zu einem solchen Rückschritt beim Marktzugang mit massiven Kostensteigerungen und administrativen Mehrbelastungen kommen. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz appelliert daher an die Schweiz und die EU schnellstmöglich eine beidseitig akzeptierte Lösung zur nachhaltigen Sicherung der Rahmenbedingungen für einen weiterhin freien und leichten Marktzugang zu schaffen.»
Wir sind überzeugt, dass in diesem Sinne innerhalb der Übergangsfristen eine politische Lösung gefunden und umgesetzt wird. Hier gilt es den politischen Prozess abzuwarten.
17. Juli 2023, Rev. 08. September 2023, Markus Lörtscher
