Zu Absicherung gefährlicher Maschinenfunktionen sind viele Maschinen mit trennenden Schutzeinrichtungen ausgerüstet. Der bewegliche Teil der Schutzeinrichtung muss überwacht sein. Ist die Schutzeinrichtung nicht in der schützenden Position, muss die Überwachung eine Abschaltung aller gefahrbringenden Bewegungen einleiten und ein Wiedereinschalten verhindern. Wird eine gefahrbringende Maschinenfunktion nicht unverzüglich gestoppt, ist eine Zuhaltung erforderlich solange die Gefährdung ansteht.
Bei der Wahl der angemessenen Lösung wird in der Praxis oft bereits der Begriff von Verriegelung und Zuhaltung verwechselt. Die Verriegelung bedeutet, dass der Wiederanlauf „verriegelt“ ist, solange die Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist und, ein Stopp-Befehl ausgeführt wird, sobald die Schutzeinrichtung geöffnet wird. Eine Zuhaltung ist dann als Zusatzfunktion zur Verriegelung erforderlich, wenn die gefahrbringende Maschinenfunktion nicht in der Zeit abgeschaltet werden kann, bis eine Person die Gefahrenstelle erreichen kann. Hierüber gibt es eine separate Norm, welche diese Aspekte der Annäherungsgeschwindigkeit behandelt (EN ISO 13855). Für die Wahl einer passenden Verriegelungseinrichtung steht ein breites Spektrum von Möglichkeiten zur Verfügung. In der Norm werden 4 Bauarten der Verriegelungseinrichtungen mit der Art der Betätigung unterschieden. Bauart 1 und 2 umfasst mechanische Betätiger, Bauart 3 und 4 umfasst berührungslos wirkende Betätiger. Die Anforderungen für die Gestaltung und Installation der Verriegelungseinrichtung wird im Kapitel 5 genau beschrieben. Die Norm beschreibt jede Bauart und gibt Beispiele in mehreren Anhängen A bis E. Die Wahl der geeignetsten Art für den jeweiligen Anwendungsfall wir in der Norm in vielen Beispielen mit Bildern detailliert beschreiben.
Vermeidung von Umgehung und Manipulation
Ein wichtiger Teil für die Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktion ist der Anspruch an die Auslegung und Konstruktion im Hinblick auf die Vermeidung der Manipulation. Dies beginnt jedoch nicht mit der Anbringung der Sicherheitsschalter mit nichtlösbaren Verbindungselementen. Im Kapitel 7 der Norm werden mehrere Seiten diesem Thema gewidmet, mit dem Titel „Konstruktion zum Verringern von Umgehungsmöglichkeiten von Verriegelungseinrichtungen“. Dies beginnt bei der Konstruktion, das heisst bei der korrekten Auslegung der Sicherheitsfunktionen und der Betriebsarten. Die wichtigste A-Norm für den Maschinenbau, die EN ISO 12100 beschreibt die konstruktiven Anforderungen unter anderem mit dem Wortlaut „Schutzeinrichtungen dürfen den Arbeitsprozess nicht mehr als notwendig behindern und müssen und die wesentlichen Arbeiten für den Einbau und/oder Wechsel von Werkzeugen und die für Instandhaltungsarbeiten erforderlichen Eingriffe ermöglichen“.
Ein Muss für den Konstrukteur
Trotz der klaren Formulierung in der Norm mit Betriebsarten werden auch heute noch Schutzeinrichtungen gebaut die zur „Umgehung oder Manipulation geradezu veranlassen. Werden die konstruktiven Aspekte wie in der Norm unter Kapitel 7 genau beschrieben und im speziellen Anhang H, „Anreiz zum Umgehen einer Schutzeinrichtung“, genau untersucht, ist erstens dem Konstrukteur und Maschinebauer die Erfüllung der Sicherheitsanforderung aus der Maschinenrichtlinie garantiert und zweitens dem Bediener eine sichere Arbeitsweise in allen Betriebsarten ermöglicht. Die neue Norm gibt klare Lösungsansätze für korrekte und praktikable konstruktiven Gestaltung der Sicherheitseinrichtungen. Sie ist ein Muss für jeden Konstrukteur, der sich jemals mit trennenden Schutzeinrichtungen befasst hat. Das ist fast ausnahmslos jeder Maschinebaukonstrukteur.
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IBL-Solutions GmbH, Markus Lörtscher, Oktober 2014

