Der "Bevollmächtigte für die technischen Unterlagen", welcher in der Konformitätserklärung aufgeführt werden muss, kann seinen Sitz auch in der Schweiz haben. Der schweizerische Hersteller muss also nicht eine Person innerhalb der europäischen Gemeinsachft (EU) bestimmen.
In der Erweiterung und Anpassung des Abkommens über die "gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen", zwischen der EU und der Schweiz, wurde dieser Sachverhalt klar festgehalten.
Die offiziellen Dokumente dazu stehen Ihnen im <link 78 - internal-link "Öffnet internen Link im aktuellen Fenster">InfoService</link> zum Download zur Verfügung.
